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Mietrecht

Die 10-Prozent-Regel bei der Wohnfläche

wohnrechner.online Team – Ihre Architekten für BestandsimmobilienFachlich geprüft vom Architekten-TeamAktualisiert am

Die sogenannte 10-Prozent-Regel besagt: Weicht die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung um mehr als zehn Prozent von der im Mietvertrag genannten Fläche nach unten ab, gilt das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Mangel. Der Mieter darf die Miete dann anteilig mindern und zu viel Gezahltes zurückverlangen.

Kurzantwort

Ist die echte Wohnfläche mehr als 10 % kleiner als im Mietvertrag angegeben, liegt ein Mietmangel vor – der Mieter kann die Miete im Umfang der Abweichung mindern.

BGH-Rechtsprechung zum Mietrecht (u. a. Az. VIII ZR 295/03)

Was die Regel konkret bedeutet

Ein Beispiel: Im Mietvertrag stehen 80 m², tatsächlich sind es nur 70 m² – das sind 12,5 % weniger. Damit ist die 10-Prozent-Schwelle überschritten, und die Miete kann im Umfang der Abweichung gemindert werden. Bereits gezahlte Beträge lassen sich in vielen Fällen zurückfordern.

Nicht nur die Miete ist betroffen

Auch Betriebs- und Heizkosten werden häufig nach Wohnfläche verteilt. Stimmt die zugrunde gelegte Fläche nicht, stimmt die ganze Abrechnung nicht. Der Bundesgerichtshof stellt hier inzwischen auf die tatsächliche Wohnfläche ab – eine frühere pauschale Toleranz gilt bei der Abrechnung nicht mehr.

Was das für Vermieter heißt

Für Vermieter ist eine korrekte Flächenangabe der beste Schutz. Wer die Wohnfläche sauber nach WoFlV ermittelt und belegt, vermeidet Mietminderungen, Rückforderungen und Streit über Nebenkostenabrechnungen. Die Beweislast für die angegebene Fläche liegt im Zweifel beim Vermieter.

Was das für Mieter heißt

Mieter, die den Verdacht haben, dass ihre Wohnung kleiner ist als angegeben, sollten die Fläche nachmessen lassen. Bestätigt sich eine Abweichung von mehr als zehn Prozent, bestehen gute Chancen auf eine Mietminderung.

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So sieht das in der Praxis aus

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Fragen zur 10-Prozent-Regel

Ab wann kann ich als Mieter die Miete mindern?

Wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als zehn Prozent kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Dann liegt nach BGH-Rechtsprechung ein Mangel vor, der zur anteiligen Mietminderung berechtigt.

Gilt die 10-Prozent-Regel auch für die Betriebskosten?

Für die Betriebs- und Heizkostenabrechnung stellt der BGH auf die tatsächliche Wohnfläche ab. Eine pauschale Toleranz gibt es dort nicht – die Abrechnung muss auf der echten Fläche beruhen.

Wer muss die Wohnfläche beweisen?

Im Streitfall liegt die Beweislast für die vertraglich angegebene Fläche in der Regel beim Vermieter. Eine geprüfte Berechnung nach WoFlV ist deshalb auch für ihn wertvoll.

Wohnfläche rechtssicher belegen

Ob als Vermieter oder Eigentümer: Eine geprüfte Wohnflächenberechnung nach WoFlV schützt vor Streit. Objekt scannen, Unterlage erhalten.

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